Richtig Wandern - Wie Imker mit ihren Bienenvölkern „umziehen“
Als Imker bezeichnen wir das Verstellen der Bienenvölker als Wandern. Dies dient nicht nur der besseren Honigernte, dem Verkauf von Völkern oder dem Besuch von Bienenmärkten, auch Bestäubungseinsätze werden so regelmäßig vorgenommen. Im Vorfrühling und Spätsommer wandern Imker auch zu blühenden Feldern um ihren Bienen ein großes Pollenangebot bieten zu können. Ein weiterer Grund für eine Wanderung kann das Errichten und Beschicken von Belegstellen (Aufstellungsort unbegatteter junger Königinnen zur gezielten Zucht von Honigbienen) sein.
Bild : pollinator
Ablauf:
Die Wanderung sollte zu einer Tageszeit erfolgen, an dem die meisten Bienen in der Beute sind. Daher sollte man es am späten Abend oder sehr früh am Morgen in Angriff nehmen. Auch sind dann die Temperaturen niedriger, was für die Bienen von Vorteil ist. Man verschließt das Flugloch der Beute mit einem Keil oder Schaumstoff (um sicher zu gehen, kann man den Fluglochbereich zusätzlich mit Klebeband sichern). Für den Transport wird der Varroaschieber entfernt, damit die Bienen auf jeden Fall genügend Frischluft bekommen und nicht ersticken oder „verbrausen“(verbrausen: Wenn die Bienen unruhig werden und/oder die Wärme nicht richtig abführen können, werden die Temperaturen in der Beute so hoch, dass Waben, Honig und Bienen verschmelzen können). Zusätzlich sollte man die Beute noch mit einem Spanngurt versehen um ein verrutschen der Einzelteile zu verhindern. Die Beute sollte vorsichtig und ohne starkes schütteln zum Fahrzeug gebracht werden. Auf/In dem Fahrzeug sollten die Beuten wiederum mit Gurten fest gesichert werden, um ein umstürzen zu verhindern.
Der neue Standort sollte mindestens 1 km - jedoch aus Erfahrung eher 3 km - vom alten entfernt sein, damit die Bienen nicht zum letzten Standort zurück fliegen. Am neuen Standort benötigen sie dann einige Stunden um sich zu orientieren. WICHTIG! Das Flugloch nach der Aufstellung wieder öffnen! Sind Die Völker aufgestellt, muss ein Schild mit Namen und Anschrift des Imkers, sowie die Anzahl der Bienenvölker am Bienenstand angebracht werden.
Gesetzliche Vorgaben:
Für das Wandern, muss der Imker nicht nur sicherstellen, das die Bienen in der Beute gut verschlossen auf dem Fahrzeug verstaut sind. Es gibt auch juristische Bestimmungen, die penibel eingehalten werden müssen! Es handelt sich hierbei nicht um „Steine“ die den Imkern in den Weg gelegt werden. Diese Vorgaben haben einen wichtigen Hintergrund.
Die Vorgaben zum Wandern, sollen eine Ausbreitung von Bienenkrankheiten, insbesondere der Faulbrut, verhindern. Auf Bundesebene enthält die Bienenseuchenverordnung (BSVO) in § 5 Wandervorschriften zur Krankheitsprävention. Jeder Imker muss ein Verstellen der Bienenvölker unverzüglich beim Veterinäramt melden. Im Ostalbkreis muss das Veterinäramt eine Kopie der Gesundheitsbescheinigung (Seuchenfreiheitsbescheinigung) zugesendet werden. Beim Abwandern und beim Anwandern ist das Veterinäramt sofort zu informieren. Nach der Bienenseuchen-VO ist die Gesundheitsbescheinigung gültig, wenn sie nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt wurde und nicht älter als neun Monate ist. Die Gesundheitsbescheinigung wird bei uns in Baden-Württemberg durch Bienensachverständige ausgestellt. Aus dieser Bescheinigung ist ersichtlich, dass die Völker nicht von der Amerikanischen-Faulbrut befallen sind und der Herkunftsort kein Faulbrut-Sperrbezirk ist.
Für Wanderungen in andere Bundesländer, muss die Gesundheitsbescheinigung des amtlich bestellten Bienensachverständigen, durch das Veterinäramt mit Unterschrift und Amtsstempel bestätigt werden.
Stellt man seine Völker nur vorrübergehend an einen anderen Ort (BSVO §5a), muss der Besitzer ein Schild mit seinem Namen, der Adresse und der Anzahl der Bienenvölker in deutlich lesbarer und witterungsbeständiger Schrift, gut sichtbar am Bienenstand anzubringen.
Warum ist die Meldung wichtig?
Durch diese Vorschriften und Bescheinigungen wird eine Ausbreitung von Bienenseuchen, insbesondere der Amerikanischen-Faulbrut (AFB), die in Deutschland anzeigepflichtig ist, verhindert und/oder eingedämmt. Durch das Melden der Standorte kann das Veterinäramt auch Imker informieren, die sich in einem betroffenen Bereich befinden sobald, ein Verdacht auf eine Seuche besteht und es können entsprechende Maßnahmen einleiten werden um eine Ausbreitung zu unterbinden. All diese Vorgaben wurden zum Schutz der Bienen und zum Eindämmen des Bienensterbens in der Bienenseuchen-Verordnung festgelegt. Diese kann unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.gesetze-im-internet.de/bienseuchv/
Auch wenn all das, dem ein oder anderen ein mulmiges Gefühl macht, dient es zur Sicherung der Bienengesundheit unserer Bienenvölker! Daher setzt sich der Bezirksbienenzüchterverein Aalen e.V. auch für eine strickte Registrierung aller Neuimker ein. Nur wer eine Tierhalternummer hat, kann auch wichtige Informationen vom Amt erhalten.
Für unsere Teilnehmer des Imker-Grundkurses 2 benötigen wir keine Meldung beim Amt. Hier trifft der § 5 (3) zu, der diese Ausnahme zulässt. Ableger können daher ohne Gesundheitsbescheinigung an einen neuen Standort verstellt werden, wenn dem keine Belange der Seuchenbekämpfung entgegenstehen und das Muttervolk bzw. die Muttervölker über gültige Gesundheitsbescheinigungen verfügen.
Weitere Aufgaben des wandernden Imkers
Nach den Wanderempfehlungen der Imker-Landesverbände Baden und Württemberg ist es ratsam vorab beim Veterinäramt nachzufragen, ob der zukünftige Aufstellungsort frei von Faulbrut ist. Dies dient auch der Sicherheit der eigenen Bienen! Auch ist ein Einwandern in ein Seuchensperrgebiet nach dem BSVO verboten.
Ist an dem angewanderten Standort die Tracht beendet, muss der Imker seine Völker umgehend an einen anderen Standort abtransportieren. In den meisten Fällen handelt es sich um den Überwinterungsstandort. Das sind nicht nur seuchenhygienische Gründe, auch erhält das den Imkerfrieden durch Minderung von Räuberei oder Übertragung von Parasiten.
Vermeidung von Konflikten am Wanderplatz
Es sollte immer sichergestellt werden, dass der Grundstückseigentümer auch über das Aufstellen informiert ist und die Gegenleistungen (Pacht, Honig, Bestäubungsprämien) geklärt sind. Das gilt auch für Grundstücke, die in städtischem oder staatlichem Besitz sind.Besichtigungen der Aufstellungsorte sind ebenfalls wichtig. Von der Anfahrt zu den Völkern bis zur Sicherstellung des öffentlichen Interesses sollte alles abgeklärt sein. Man sollte nicht gerade während einer Jagd zu seinen Bienen fahren oder den Forstwirten ein Bienenvolk in dessen Arbeitsbereich stellen.
Nehmen Sie auch Rücksicht auf Imkerkollegen und alle aufgewanderten Bienen. Ist eine Tracht besonders ergiebig, kann es passieren, dass unverantwortlich viele Völker in einem kleinen Radius aufgestellt werden. Dies sollte unbedingt vermieden werden. Als Richtwert für die Aufstellung von Bienenvölkern gilt daher, je Wanderplatz, eine Anzahl von 40 Völkern bei einem Radius von ca. 100 Meter (ca. 3,14 ha). Wanderbienenstände sollten daher mindestens 200 Meter voneinander entfernt stehen.
Um einen unnötigen Konflikt zu vermeiden informieren Sie Sich ggf. beim örtlichen Imkerverein oder bei einem Wanderwart. Wanderwarte und Vereine können über Wanderplätze und Trachtaussichten Auskunft geben.
Die Imker-Landesverbände bieten auch Trachtinformationsstellen, bei denen aktuelle Trachtmeldungen angefragt werden können. Hierzu findet man unter www.lvwi.de weitere Informationen.